Statuten des Fussball Clubs Staad

(gültig ab 02. Juli 2020)

Art. 1 Name und Zweck des Vereins

1.1
Der FC Staad wurde am 8. Juli 1960 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Staad, Gemeinde Thal SG. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports, insbesondere die Jugendförderung sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

Seine Vereinsfarben sind blau-weiss.

1.2
Der FC Staad ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Ostschweizerischen Fussballverbandes (OFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilung sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

1.3
Der FC Staad ist politisch und konfessionell neutral.

1.4
Der FC Staad setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder - dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der FC Staad anerkennt die "Ethik-Charta" des Schweizer Sports (siehe Anhang 1 und 1.1) und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein"

 

 

 

Art. 2 Mitgliedschaft

2.1
Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstands.

In diesen Statuten wird für Personenbezeichnungen nur die männliche Form verwendet. Die weiblichen Personenbezeichnung gilt entsprechend .

2.2
Der Verein besteht aus

a) Ehrenmitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Junioren
d) Aktivmitgliedern
e) Senioren (inkl. Veteranen)
f) Mitgliedern des Club 25 (nicht stimmberechtigt an HV)
g) Gönnern / Supportern / Passiven (nicht stimmberechtigt an HV)
h) Funktionären
i) Schiedsrichtern
j) Nichtspielenden Aktivmitgliedern / Ehemalige

2.3
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der Hauptversammlung.

2.4
Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins ist (ab Beginn Stimmberechtigung). Die Ernennung kann schon früher erfolgen, wenn sich das Mitglied durch administrative Tätigkeit oder auf andere Weise um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstands an der Hauptversammlung.

 

Art. 3 Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss

3.1
Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten oder erfolgen automatisch via dem offiziellen Anmeldeformular des SFV für den Spielerpass.

3.2
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.

3.3
Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiven- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vorstand mitzuteilen. Der Übertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.

3.4.1
Austrittsgesuche müssen schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

3.4.2
Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden. Nicht unter diesen Bestimmungen fallen sog. Ausbildungsentschädigungen bei einem Transfer zu einem anderen Verein.

3.5
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es gegen die Stauten verstösst, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionären widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand, zu Handen der nächsten Hauptversammlung, rekurrieren. Fällt die Hauptversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Hauptversammlung erfolgen.

3.6
Aktive, Junioren und Senioren können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.

Art. 4 Organe

4.1
Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
     - die ausserordentliche Hauptversammlung
     - weitere Mitgliederversammlungen
b) die Rechnungsrevisoren
c) der Vorstand
d) die Kommissionen
     - die Spielkommission
     - die Juniorenkommission
     - weitere Kommissionen

Art. 5 Hauptversammlung, ausserordentliche Hauptversammlung

5.1
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.

5.1.1
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres in der Regel Ende Juni statt.

5.1.2
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

5.1.3
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist.

5.1.4
Die ordentliche wie die ausserodentliche Hauptversammlung ist für Aktive- und Seniorenmitglieder obligatorisch, ebenso für Junioren A und für jene Junioren B, die im betreffenden Jahr das 17. Altersjahr zurücklegen.

5.1.5
Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

5.1.6
Anträge von Mitgliedern sind mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind auf der Traktandenliste aufzuführen.

5.2
Die Hauptversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet.

Er stellt zu Beginn fest, dass die Hauptversammlung statutengemäss einberufen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hernach die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und damit, ob die Hauptversammlung beschlussfähig ist.

5.3
Die Hauptversammlung obliegen folgenden Geschäfte:

1) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
2) Genehmigung der Jahresberichte
     a) des Vereinspräsidenten
     b) des Spikopräsidenten
     c) des Juniorenleiters
     d) des Junorinnenleiters
3) Entgegennahme und Genehmigung
     a) der Jahresrechnung
     b) des Revisorenberichtes
4) Festsetzung der Jahresbeiträge
5) Genehmigung des neuen Vereinsbudgets
6) Wahlen
     a) des Vereinspräsidenten
     b) der übrigen Vorstandsmitgliedern einzeln oder gesamthaft)
     c) der Zwei Revisoren und des Ersatzrevisors
7) Statutenänderungen
8) Anträge
     a) des Vorstandes
     b) von Mitgliedern
9) diverse Mitteilungen
10) Ehrungen
11) Allgemeine Umfragen

Art. 6 Der Vorstand

6.1
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 . Mit Ausnahme des Präsidentenamtes konstituiert sich der Vorstand selber. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird an der HV festgelegt.

6.2
In den Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder wählbar. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder, die auf eine Wiederwahl verzichten, haben ihre Demission bis spätestens Ende April schriftlich dem Vereinspräsidenten bekanntzugeben.

6.3
In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Stauten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. 

6.4
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäft erfordern und kann zu seinen Sitzungen weiter Vereinsmitgliedern zuzuziehen, die ihm nicht angehören. Diese haben jedoch nur beratenden Stimme.

6.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.6
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen:

  • der Präsident führt Einzelunterschrift
  • die übrigen Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien

6.7
Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden. Neue Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Art. 7 Die Spielkommission

7.1
Die Spielkommission besteht aus:
     - Spiko-Präsident
     - Juniorenleiter
     - Juniorinnenleiter
     - den verschiedenen Mannschaftsverantwortlichen
     - weiteren Mitgliedern nach Bedarf

Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Spielkommission.

7.2
Die Spielkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb.

7.3
Es liegt in der Kompetenz des Spiko-Präsidenten, die Funktionäre der Spielkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand des Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Spielkommission allein zuständig.

7.4
Die Spielkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschafts-Versammlungen einzuberufen.

Art. 8 Die Juniorenkommission

8.1
Die Juniorenkommission besteht aus:
     - Juniorenleiter
     - Juniorinnenleiter
     - weitere Mitglieder nach Bedarf

Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Juniorenkommission.

Art. 9 Die Rechnungsrevisoren

9.1
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für die Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

9.2
Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Hauptversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.

9.3
Als Rechnungsrevisoren sind sowohl Vereinsmitglieder als auch Aussenstehende wählbar.

Art. 10 Finanzen

10.1
Die Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung zu entrichten.  Mitgliedern, die in der zweiten Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden. Dies gilt auch für Langzeitverletzte und -abwesende.

10.2
Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern (z.B. Schiedsrichter, Funktionäre, Trainer, nichtspielende Aktive, usw.) den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

10.3
Das Vereinsjahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet am 30. Juni des nächstfolgenden Jahres.

10.4
Für Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die volljährigen Mitglieder haften bis zum jeweiligen Jahresbeitrag, maximal jedoch bis zu einem Betrag von Fr. 400.-. Nicht volljährige Mitglieder sin von der Haftung ausgeschlossen.

Art. 11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

11.1
Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

11.2
Für Beschlüsse an allen Mitgliederversammlungen ist das einfache Mehr der stimmberechtigten Anwesenden massgebend, sofern die Statuten kein qualifiziertes Mehr vorsehen.

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Kommt im ersten und zweiten Wahlgang keine Wahl zustande, so entscheidet in den weiteren Wahlgängen das relative Mehr.

11.3
aktiv stimm- und wahlberechtigt sind:
     - Ehren- und Freimitglieder
     - Aktiv- und Seniorenmitglieder
     - Junioren A
     - Junioren B, sofern sie im betreffenden Jahr das 17. Altersjahr zurücklegen
     - Funktionäre, Schiedsrichter
     - Nichtspielenden Aktivmitglieder / Ehemalige

Art. 12 Statutenänderungen

12.1
Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

12.2
Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 10 Tage vor der betreffenden Hauptversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen oder auf der Homepage des FC Staad zu veröffentlichen.

12.3
Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 13 Auflösung des Vereins

13.1
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Hauptversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Die Einladung hat mit eingeschriebenen Brief mindestens 30 Tage vor der a.o. Hauptversammlung zu erfolgen.  Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wenigstens vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im übrigen gelten Artikel 77 und 78 des ZGB.

13.2
Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordenltiche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

13.3
Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde in der Gemeinde hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet.

Art. 14 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 02. Juli 2020 genehmigt. Sie ersetzen die Stauten vom 03. Julie 2014 und treten sofort in Kraft.

Anhang 1: Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
  1. Gleichbehandlung für alle.
    Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
  2. Sport und soziales Umfeld im Einklang.
    Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.
  3. Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung
    Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
  4. Respektvolle Förderung statt Überforderung.
    Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
  5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung.
    Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
  6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.
    Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen.
  7. Absage an Doping und Drogen.
    Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten.
  8. Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.
    Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
  9. Gegen jegliche Form von Korruption.
    Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.
Anhang 1.1: Sport rauchfrei

Die Umsetzung "Sport rauchfrei" beinhaltet folgende Anforderungen:

  • Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport)
  • Vereinslokalitäten sind rauchfrei
  • Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
  • Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:
    • Wettkämpfe
    • Sitzungen (inkl. DV/GV)
    • Spezielle Anlässe (z.B. Turnerabend, Weihnachtsfeier, Vereinslotto).